Rechtsgrundlage: § 536 BGB und die Pflichten des Vermieters
Der Vermieter muss die Wohnung nach § 535 Abs. 1 BGB in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand halten. Diese Erhaltungspflicht gilt während der gesamten Mietzeit [1].
Sichtbarer Schimmelpilz an Wänden, Decken oder Fugen beeinträchtigt die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Liegt ein solcher Mangel vor, ist die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB für die Dauer des Mangels herabgesetzt – und zwar unmittelbar durch das Gesetz, ohne gerichtliche Entscheidung [2].
Grenze: unerhebliche Beeinträchtigung
§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB nimmt eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ausdrücklich aus [2]. Ein einzelner kleiner Fleck in einer Silikonfuge wird deshalb anders bewertet als ein Befall über mehrere Quadratmeter Wandfläche. Wo die Grenze verläuft, beurteilen Gerichte im Einzelfall; lassen Sie Ihren Fall daher fachkundig prüfen.
Ursache beseitigen statt überstreichen
Die Erhaltungspflicht ist erst erfüllt, wenn die Ursache des Befalls behoben ist. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass eine Sanierung die Feuchtequelle erfassen muss, weil der Befall sonst wiederkehrt [11]. Ein Anstrich über die betroffene Stelle beseitigt den Mangel nicht; der Schimmel im Untergrund bleibt bestehen. Solange die Ursache fortbesteht, bleibt der Mangel und damit das Minderungsrecht bestehen. Wie sich Verantwortung und Kosten verteilen, lesen Sie im Beitrag dazu, wer für Schimmel und die Sanierungskosten haftet.
Ab wann eine Mietkürzung bei Schimmel möglich ist
Die Miete ist gemindert, sobald ein erheblicher Mangel vorliegt und Sie ihn dem Vermieter angezeigt haben. Die Minderung tritt nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes ein. Nach § 536c Abs. 2 BGB können Sie die Rechte aus § 536 BGB jedoch nicht geltend machen, soweit der Vermieter infolge der fehlenden Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte [5].
Folgen Sie dieser Reihenfolge, um Ihr Minderungsrecht zu sichern:
- Stellen Sie fest, ob der Befall den Gebrauch der Wohnung spürbar einschränkt. Bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung bleibt die Minderung nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen [2].
- Zeigen Sie den Mangel unverzüglich schriftlich an. § 536c Abs. 1 BGB verpflichtet Sie zur Anzeige, sobald Sie den Schaden bemerken [5].
- Halten Sie das Datum des Zugangs fest; es belegt, ab wann der Vermieter Abhilfe schaffen konnte [5].
- Klären Sie die Ursache des Befalls. Ist der Schimmel dem Mieter zuzurechnen, besteht kein Minderungsrecht.
- Prüfen Sie den Zustand bei Vertragsschluss. Kannten Sie den Mangel bei Abschluss des Mietvertrags, ist die Minderung nach § 536b BGB ausgeschlossen [4].
Beweislast: wer muss was nachweisen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2000, Az. XII ZR 272/97) muss zunächst der Vermieter alle Ursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausräumen; erst danach trägt der Mieter die Beweislast für sein Heiz- und Lüftungsverhalten [13].
Das Kammergericht Berlin verlangte konkrete Angaben zu Ort, Umfang und Zeitpunkt des Befalls (Urteil vom 25.09.2006, Az. 12 U 118/05) [14]. Dokumentieren Sie daher von Anfang an, wo und wie lange der Schimmel sichtbar ist.
Wie hoch? Beispiele aus der Rechtsprechung
Die Minderungshöhe legt kein Gesetz fest; Gerichte entscheiden im Einzelfall nach Umfang und Nutzungseinschränkung. § 536 Abs. 1 BGB nennt nur eine "angemessene" Herabsetzung der Miete, keine Prozentsätze [2].
Das Landgericht Berlin stellte am 14.06.2001 fest, dass neben der befallenen Fläche auch der Nutzungszweck des Raums, die Dauer der Beeinträchtigung und die Gesamtbeeinträchtigung der Wohnung zu berücksichtigen sind (Az. 67 S 475/00) [15].
Das Amtsgericht Potsdam sprach am 15.06.1995 bei durchfeuchteten Wänden, Schimmel an Außenwänden und weiteren Mängeln 100 % zu (Az. 26 C 533/93) [16].
Eine Mietminderungstabelle mit weiteren Urteilen hilft beim Vergleich ähnlicher Fälle.
Urteile im Detail
Lüftungsverhalten und Zumutbarkeit
Das Landgericht Frankfurt am Main hielt am 16.01.2015 drei- bis viermaliges tägliches Stoßlüften auch für berufstätige Mieter für zumutbar und sprach keine Minderung zu (Az. 2-17 S 51/14) [21]. Das Landgericht Berlin sah am 15.04.2016 sechsmaliges täglich erforderliches Lüften als unzumutbar an und hielt 10 % für angemessen (Az. 65 S 400/15) [22]. Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg kam am 19.10.2015 zu einem ähnlichen Ergebnis: Sechs- bis achtmaliges Stoßlüften pro Tag zur Vermeidung von Schimmelbildung ist unzumutbar; Minderung 10 % (Az. 20 C 234/13). Das Landgericht Konstanz sprach am 20.12.2012 20 % zu, weil dreimaliges tägliches Lüften ausreichend sein sollte (Az. 61 S 21/12 A).
Bauliche Ursachen und Wärmebrücken
Der Bundesgerichtshof entschied am 05.12.2018, dass Wärmebrücken in einer Altbauwohnung kein Mangel sind, wenn der Bauzustand dem zur Errichtungszeit üblichen Standard entspricht (Az. VIII ZR 271/17; VIII ZR 67/18) [28]. Das Landgericht Gießen sprach dagegen am 02.04.2014 15 % zu, weil der Vermieter nach Einbau dichtschließender Isolierglasfenster auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hätte hinweisen müssen (Az. 1 S 199/13) [19]. Das Amtsgericht Köln sprach am 07.10.2014 20 % zu bei Schimmelbefall an Außenwänden infolge defekter Fenster (Az. 211 C 446/13).
Mitverursachung durch den Mieter
Das Landgericht Berlin kürzte am 18.11.2002 auf 5 %, weil der Mieter den Schwarzschimmel mitverursacht hatte (Az. 67 S 147/02) [17]. Das Amtsgericht Schöneberg verneinte am 20.10.2014 eine Minderung vollständig, weil der Befall den Mietern zuzurechnen war (Az. 102 C 194/13) [18]. Das Landgericht Kiel sprach am 27.01.2012 0 % zu, weil der Mieter selbst einen ungewöhnlichen Einbauschrank eingebaut hatte, hinter dem sich Schimmel bildete (Az. 1 S 102/11).
Erheblicher Befall in mehreren Räumen
Das Amtsgericht Köln sprach am 25.10.2011 80 % zu, als neben starkem Schimmel im Wohnzimmer die Duschmöglichkeit fehlte und Trocknungsgeräte liefen (Az. 224 C 100/11) [29]. Das Amtsgericht München hielt am 11.06.2010 100 % für möglich, wenn Schimmelbildung nur durch ständiges, unzumutbares Lüften vermeidbar war (Az. 412 C 11503/09). Das Landgericht Hamburg sprach am 17.09.2009 25 % zu bei erheblichem Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern (Az. 307 S 39/09).
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Minderung | Kurzsachverhalt | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Landgericht Gießen | 06.06.2025 | 1 S 171/23 | Beweislast | Vermieter hatte bauliche Ursachen ausgeschlossen; das festgestellte Lüftungsverhalten der Mieter war deutlich unzureichend – kein Minderungsrecht, fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs wirksam. | IWW Institut (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 06.04.2021 | 67 S 358/20 | 25 % | Fenster / mehrere Räume: Schimmelbefall, der nur durch ein vom Vermieter vorgegebenes, unzumutbares Lüftungsverhalten vermeidbar wäre, rechtfertigt eine Minderung von 25 %. | GE 2021, 634 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Bundesgerichtshof | 05.12.2018 | VIII ZR 271/17; VIII ZR 67/18 | Grundsatz | Wärmebrücken in einer Altbauwohnung sind kein Mangel, wenn der Bauzustand dem zum Errichtungszeitpunkt üblichen Standard entspricht; die bloße Schimmelgefahr bei unsachgemäßem Heizen und Lüften begründet keine Minderung. | NJW 2019, 507 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 15.04.2016 | 65 S 400/15 | 10 % | Sechsmaliges tägliches Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmel ist Mietern nicht zumutbar; Minderung 10 %. | WuM 2016, 416 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg | 19.10.2015 | 20 C 234/13 | 10 % | Sechs- bis achtmaliges Stoßlüften pro Tag zur Vermeidung von Schimmelbildung ist unzumutbar; Minderung 10 %. | WuM 2016, 170 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Frankfurt am Main | 16.01.2015 | 2-17 S 51/14 | 0 % | Drei- bis viermaliges tägliches Stoßlüften ist auch berufstätigen Mietern zumutbar; keine Minderung. | WuM 2015, 665 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Schöneberg | 20.10.2014 | 102 C 194/13 | 0 % | Den Mietern zuzurechnender Schimmelbefall rechtfertigt keine Mietminderung. | GE 2015, 198 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Köln | 07.10.2014 | 211 C 446/13 | 20 % | Außenwand / Fenster: Schimmelbefall an Außenwänden infolge defekter Fenster; Minderung 20 %. | WuM 2016, 615 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 23.05.2014 | 65 S 524/13 | 15 % | Schlafzimmer: Schimmelbefall im Schlafzimmer über den Fußbodensockelleisten; Minderung 15 %. | GE 2014, 1008 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Gießen | 02.04.2014 | 1 S 199/13 | 15 % | Schimmelbefall nach Einbau dichtschließender Isolierglasfenster; Vermieter muss auf erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen; Minderung 15 % der Nettomiete. | WuM 2014, 331 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Lübeck | 07.03.2014 | 1 S 106/13 | 15 % | Schlafzimmer / Außenwand: Schimmel hinter einem an der Außenwand stehenden Kleiderschrank; Mieter darf die gesamte Grundfläche üblich möblieren; Minderung 15 %. | GE 2014, 1454; WuM 2014, 329 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Osnabrück | 10.10.2013 | 48 C 31/12 (5) | 20 % | Feuchtigkeit und Schimmelpilz in der Wohnung; Minderung 20 %. | WuM 2014, 137 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Ansbach | 05.02.2013 | 2 C 2268/11 | 0 % | Keller: Bei Altbauwohnungen ist mit Feuchtigkeit im Keller zu rechnen; keine Minderung. | ZMR 2013, 638 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Konstanz | 20.12.2012 | 61 S 21/12 A | 20 % | Schlafzimmer: Feuchtigkeit und Schimmelbildung im Schlafzimmer; dreimaliges tägliches Lüften ist ausreichend; Minderung 20 %. | NJW-RR 2013, 647; NZM 2013, 506 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Kiel | 27.01.2012 | 1 S 102/11 | 0 % | Schimmelbildung hinter einem vom Mieter eingebauten, ungewöhnlichen Einbauschrank; keine Minderung. | ZMR 2012, 443 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Köln | 25.10.2011 | 224 C 100/11 | 80 % | Wohnzimmer / Bad: Starke Schimmelbildung im Wohnzimmer, fehlende Duschmöglichkeit und Lärm durch Trocknungsgeräte während der Sanierung; Minderung 80 %. | WuM 2012, 342 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 22.10.2010 | 63 S 690/09 | 10 % | Vereinzelter Schimmel in der Mietwohnung; Minderung 10 % (Gericht hielt 10–15 % für angemessen). | GE 2016, 1623 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht München | 11.06.2010 | 461 C 19454/09 | 0 % | Keller: Feuchtigkeit im Keller eines um 1950 errichteten Hauses; Nachkriegsbauten wurden mit eingeschränkten Mitteln errichtet; keine Minderung. | IMR 2010, 520 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht München | 11.06.2010 | 412 C 11503/09 | 100 % | Schimmelbildung nur durch ständiges, unzumutbares Lüften vermeidbar; Minderung bis 100 %. | IMR 2010, 519 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Nürtingen | 09.06.2010 | 42 C 1905/09 | 0 % | Fenster: Erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf nach Einbau moderner Fenster im Altbau ist kein Mangel; keine Minderung. | urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Kammergericht Berlin | 03.06.2010 | 12 U 164/09 | Gesundheit | Mieter muss eine behauptete Gesundheitsgefährdung durch Schimmel konkret darlegen (Art, Konzentration, ärztliche Atteste); ohne Nachweis keine Minderung. | GE 2010, 1201; ZMR 2011, 114 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
Ältere Entscheidungen (vor 2010) (19)
| Gericht | Datum | Aktenzeichen | Minderung | Kurzsachverhalt | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Amtsgericht Norderstedt | 18.12.2009 | 42 C 561/08 | 10 % | mehrere Räume: Schimmel an mehreren Stellen der Wohnung; Minderung 10 %. | urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Hamburg | 17.09.2009 | 307 S 39/09 | 25 % | mehrere Räume: Erheblicher Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern; Minderung 25 %. | urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Trier | 11.09.2008 | 8 C 53/08 | 50 % | Kinderzimmer: Kugelkäferplage und Schimmel im Kinderzimmer; Minderung 50 %. | WuM 2008, 665 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Schöneberg | 10.04.2008 | 109 C 256/07 | 10 % | Bad: Schimmelbildung im Bad; Minderung 10 % (im selben Urteil: 20 % für feuchtigkeitsbedingt aufgebrochenes Laminat, 100 % während des Einsatzes von Trocknungsgeräten). | WuM 2008, 477 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Hamburg | 08.01.2008 | 307 S 144/07 | 50 % | Wohnzimmer: Erheblicher Schimmelbefall des Wohnzimmers; Minderung 50 %. | ZMR 2008, 456 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Königs Wusterhausen | 11.05.2007 | 9 C 174/06 | 20 % | mehrere Wände: Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz; Minderung 20 %. | urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Kammergericht Berlin | 25.09.2006 | 12 U 118/05 | Darlegung | Minderung wegen Feuchtigkeit setzt konkrete Angaben des Mieters zu Ort und Umfang der Feuchtigkeit voraus. | GE 2007, 445 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Bundesgerichtshof | 10.05.2005 | XII ZR 225/03 | Grundsatz | Bemessungsgrundlage der Mietminderung ist die Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten). | NJW 2005, 1713 dejure.org (öffnet in neuem Fenster) |
| Bundesgerichtshof | 10.11.2004 | XII ZR 71/01 | Beweislast | Bestätigung der Beweislastverteilung nach Verantwortungsbereichen (Sphärentheorie) bei Feuchtigkeitsschäden in Mieträumen. | NZM 2005, 100 dejure.org (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Gotha | 24.03.2003 | 2 C 116/02 | 10 % | Fenster: Schimmelpilzbildung nach Fenstermodernisierung; Minderung 10 %. | WuM 2003, 601 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 18.11.2002 | 67 S 147/02 | 5 % | Vom Mieter mitverursachter Schwarzschimmel; Minderung nur 5 %. | GE 2003, 253 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 14.06.2001 | 67 S 475/00 | 10 % | Keller: Feuchter Keller mit 27 % Flächenanteil an der Nutzfläche; Nutzungszweck neben dem Flächenanteil zu berücksichtigen; Minderung 10 %. | GE 2001, 1606 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Bundesgerichtshof | 01.03.2000 | XII ZR 272/97 | Beweislast | Ist streitig, ob Feuchtigkeit und Schimmel auf Baumängel oder auf das Verhalten des Mieters zurückgehen, muss zunächst der Vermieter alle Ursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausräumen; erst danach trägt der Mieter die Beweislast. | NJW 2000, 2344 dejure.org (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 16.02.1999 | 64 S 356/98 | 15 % | mehrere Räume / Bad / Küche: Außenwände aller Zimmer sowie Wände und Decke im Bad durchfeuchtet, Schimmelflecken in der Küche; Minderung 15 %. | GE 2000, 345; NZM 2001, 986 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Bad Vilbel | 20.09.1996 | 3 b C 52/96 | 60 % | Erdgeschosswohnung: Feuchtigkeit und sichtbare Feuchtigkeitsschäden in einer Erdgeschosswohnung; Minderung 60 %. | WuM 1996, 701 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Potsdam | 15.06.1995 | 26 C 533/93 | 100 % | Rattenbefall, Durchfeuchtung der Wände, Schimmelbildung an Außenwänden und fehlendes Treppengeländer; Minderung 100 %. | WuM 1995, 534 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Berlin | 08.01.1991 | 65 S 205/89 | 80 % | Küche / Wohnzimmer / Schlafzimmer: Ständige Feuchtigkeit mit Schimmelpilzbildung in Küche, Wohn- und Schlafzimmer; Minderung 80 %. | GE 1991, 625 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Landgericht Osnabrück | 02.12.1988 | 11 S 277/88 | 20 % | Wohnzimmer / Schlafzimmer / Bad: Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad; Minderung 20 %. | WuM 1989, 370 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
| Amtsgericht Darmstadt | 17.01.1979 | 37 C 2894/78 | 10 % | Wand: Wandfeuchtigkeit und Schimmelbefall; Minderung 10 %. | WuM 1980, 129 urteile.news / DAWR (öffnet in neuem Fenster) |
Die Tabelle zeigt, was Gerichte in konkreten Einzelfällen entschieden haben. Sie ist keine Vorhersage für Ihren Fall. Lassen Sie die Höhe einer Minderung vor dem Einbehalt von einem Mieterverein oder einer Anwältin/einem Anwalt prüfen.
Minderungsbetrag berechnen: Bruttomiete als Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage der Mietminderung ist nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2005 (Az. XII ZR 225/03) die Bruttomiete, also die Miete einschließlich aller Nebenkosten [31]. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein und gilt nur für den Zeitraum, in dem der Mangel bestand; bei Beginn oder Ende innerhalb eines Monats wird taggenau abgerechnet [2].
So rechnen Sie den Betrag aus
- Ermitteln Sie die Miete des betroffenen Monats und halten Sie Grundmiete und Vorauszahlungen getrennt fest.
- Halten Sie den Zeitraum fest, in dem der Mangel bestand, mit Datum von Beginn und Ende.
- Legen Sie eine Quote fest, die Sie zuvor mit einer fachkundigen Stelle besprochen haben.
- Rechnen Sie die Quote auf die maßgebliche Miete um, bei Teilmonaten anteilig nach Tagen.
- Dokumentieren Sie Berechnung, Zahlungsdatum und Überweisungsbeleg für jeden betroffenen Monat.
Mietminderung berechnen: ein Beispiel
Bei einer Bruttomiete von 800 € und einer Quote von 20 % ergibt sich ein Minderungsbetrag von 160 € für den vollen Monat. Bestand der Mangel nur 15 von 30 Tagen, sind es 80 €.
Die Quote ist der kritische Punkt. Kürzen Sie deutlich stärker, als ein Gericht später für angemessen hält, geraten Sie mit der Differenz in Zahlungsverzug; bei entsprechender Höhe droht eine Kündigung [6]. Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2010, Az. 63 S 690/09, ausdrücklich festgehalten, dass der Vermieter einen gekündigten Mieter auch ohne vorherige Klärung des Minderungsrechts auf Räumung verklagen kann [20].
In fünf Schritten zur Mietminderung
Folgen Sie dieser Reihenfolge: Dokumentieren, anzeigen, Frist setzen, Quote bestimmen, Kürzung ankündigen. Wer die Anzeige überspringt, kann die Minderung nach § 536c Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend machen [5].
- Dokumentieren Sie den Befall mit Datum, Raum, Lage an der Wand und geschätzter Fläche in Quadratmetern. Halten Sie auch Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten fest, etwa mit Notizen und Messwerten eines Hygrometers.
- Zeigen Sie den Mangel schriftlich an, unverzüglich nach der Entdeckung, wie es § 536c Abs. 1 BGB verlangt [5]. Wählen Sie einen Versandweg mit Zugangsnachweis, damit der Zeitpunkt der Kenntnis des Vermieters belegbar bleibt. Wie Sie Schimmel dem Vermieter melden, zeigt der eigene Beitrag.
- Setzen Sie eine angemessene Frist zur Beseitigung und nennen Sie ein konkretes Datum. Schadensersatz und Selbstvornahme nach § 536a BGB setzen voraus, dass der Vermieter den Mangel zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist [3].
- Schätzen Sie die Minderungsquote mit fachkundiger Unterstützung ab, etwa über einen Mieterverein des Deutschen Mieterbunds oder eine Rechtsanwältin für Mietrecht. Urteile zu anderen Wohnungen sind nur eine Orientierung.
- Kündigen Sie die Kürzung schriftlich an und benennen Sie Mangel, Zeitraum und Quote. Bewahren Sie Kontoauszüge und Schreiben auf, denn im Streitfall müssen Sie Ort und Umfang der Feuchtigkeit konkret darlegen.
Nach dem Umweltbundesamt können Sie Befall unter 0,5 m² selbst beseitigen; bei größerem Befall sollten Sie Fachleute hinzuziehen [11].
Musterschreiben an den Vermieter
Das folgende Musterschreiben verbindet Mängelanzeige, Fristsetzung und Ankündigung der Mietminderung. So dokumentieren Sie, wann der Vermieter Kenntnis erhalten hat [5].
Textvorlage zum Anpassen
Ersetzen Sie die Angaben in Klammern durch Ihre eigenen Daten.
Absender: [Name, Straße, PLZ, Ort]
An: [Name und Adresse des Vermieters oder der Verwaltung]
Ort, Datum: [Ort], [Datum]
Betreff: Schimmelbefall in der Wohnung [Adresse, Etage, Lage] – Mängelanzeige, Fristsetzung und Ankündigung der Mietminderung
Sehr geehrte Frau [Name] / Sehr geehrter Herr [Name],
in der von mir gemieteten Wohnung [genaue Adresse, Wohnungslage] habe ich am [Datum der Feststellung] Schimmelbefall festgestellt. Betroffen sind folgende Räume und Stellen: [Raum, Wand, Höhe, geschätzte Fläche in m²]. Beigefügt sind [Anzahl] Fotos mit Datum.
Ich zeige Ihnen den Mangel hiermit nach § 536c Abs. 1 BGB an [5] und bitte Sie, die Ursache und den Befall fachgerecht beseitigen zu lassen. Ein Überstreichen der Flächen genügt dafür nicht.
Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum [konkretes Datum]. Bitte teilen Sie mir bis dahin schriftlich mit, welche Maßnahmen Sie vorgesehen haben und wann sie beginnen.
Solange der Mangel besteht, ist die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes gemindert [2]. Ich werde die Miete ab dem [Monat] um [Quote] % kürzen. Die weiteren Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rückforderung.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Was Sie vor dem Versand prüfen
- Prüfen Sie Adressat und Wohnungsangaben: Das Schreiben muss an den im Mietvertrag genannten Vermieter oder dessen Verwaltung gehen.
- Ergänzen Sie Datum der Feststellung, betroffene Räume und geschätzte Fläche je Stelle, damit der Umfang nachvollziehbar ist.
- Setzen Sie ein konkretes Kalenderdatum als Frist, nicht "umgehend".
- Lassen Sie die Minderungsquote vor dem Versand von einem Mieterverein oder einer Anwältin für Mietrecht prüfen.
- Versenden Sie das Schreiben mit Zugangsnachweis und bewahren Sie eine Kopie samt Fotos auf.
Wenn Sie zunächst nur den Mangel melden und die Kürzung später entscheiden möchten, nutzen Sie das Muster für die reine Mängelanzeige.
Wenn der Vermieter nicht reagiert
Bleibt der Vermieter nach Fristablauf untätig, kommen Selbstvornahme, Schadensersatz oder weitere Rechte nach § 536a BGB in Betracht. Die Minderung selbst läuft unabhängig davon weiter, solange der Mangel besteht [2].
Nach § 536a Abs. 2 BGB dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen – allerdings nur, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist [3]. Diese Voraussetzungen sind eng; eine falsche Einschätzung geht finanziell zu Ihren Lasten.
Neben der Selbstvornahme steht der Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs. 1 BGB. Er kommt in Betracht, wenn der Vermieter den Mangel verschuldet hat oder mit der Beseitigung in Verzug gerät; ersatzfähig sind etwa beschädigte Einrichtungsgegenstände [3].
Ursache objektiv klären lassen
Streiten Sie mit dem Vermieter über die Ursache, kann ein Schimmelgutachter Art, Umfang und Ursache des Befalls feststellen und eine Sanierungsempfehlung geben [32]. Welche Kosten eines Schimmelgutachters anfallen und wer sie trägt, hängt vom Ergebnis und vom weiteren Verfahren ab.
Eine Schimmelsanierung genügt nur, wenn sie die Feuchtigkeitsursache und den gesamten Befall erfasst; der Leitfaden des Umweltbundesamtes verlangt die Klärung und Beseitigung der Ursachen sowie die vollständige Entfernung der befallenen Materialien [12].
Bei erheblicher Gesundheitsgefährdung kann nach § 569 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 543 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen [7]. Ob die hohen Anforderungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu prüfen; Hintergründe finden Sie unter Kündigung wegen Schimmel. Lassen Sie sich vor einem solchen Schritt von einem Mieterverein oder einem Rechtsanwalt beraten.
Häufige Fehler und Irrtümer bei der Mietminderung
Die meisten verlorenen Minderungsrechte scheitern an fehlender Anzeige, zu hoher Kürzung oder fehlender Dokumentation.
Dokumentieren Sie Lüftungszeiten und Raumtemperaturen über mehrere Wochen – Gerichte bewerten die Zumutbarkeit der Lüftungshäufigkeit im Einzelfall unterschiedlich.
Problematisch ist auch eine Quote, die deutlich über dem liegt, was Gerichte in ähnlichen Fällen zugesprochen haben.
Sonderfälle: Schlafzimmer, Bad, Küche, Wasserschaden und Gesundheit
Wie stark die Nutzung eingeschränkt ist, entscheidet über die Bewertung – im Schlafzimmer wiegt Befall meist schwerer als im Keller.
Bewertung nach Raum
Das Landgericht Berlin sprach am 23.05.2014 15 % zu bei Schimmel über den Sockelleisten im Schlafzimmer (Az. 65 S 524/13) [23]. Das Landgericht Lübeck sprach am 07.03.2014 15 % zu, als sich hinter einem Kleiderschrank an der Außenwand Schimmel bildete (Az. 1 S 106/13) [24].
Das Amtsgericht Schöneberg nannte am 10.04.2008 für Befall im Bad eine Quote von 10 % (Az. 109 C 256/07) [25]. Das Landgericht Berlin sprach am 16.02.1999 15 % zu bei durchfeuchteten Außenwänden und Schimmelflecken in der Küche (Az. 64 S 356/98) [26]. Das Amtsgericht Ansbach sah am 05.02.2013 in einer Altbauwohnung keinen Mangel, weil mit Feuchtigkeit im Keller zu rechnen sei (Az. 2 C 2268/11) [27].
Gesundheit, Kinder und schwarzer Schimmel
Schwarzer Schimmel ist mietrechtlich keine eigene Kategorie; maßgeblich bleibt die Beeinträchtigung der Wohnung. Das Kammergericht Berlin verlangte am 03.06.2010, dass Mieter eine behauptete Gesundheitsgefährdung konkret darlegen (Az. 12 U 164/09) [30].
Wo Sie sich beraten lassen
Lassen Sie Quote und Vorgehen vor der ersten Kürzung von einer fachkundigen Stelle prüfen. Mietervereine beraten Sie mit Ihrem Schriftverkehr, den Fristen und der geplanten Minderungshöhe. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Mietrecht prüft die Mängelanzeige und vertritt Sie, wenn der Vermieter die Kürzung nicht akzeptiert. Bringen Sie zur Beratung Mietvertrag, Fotos mit Datum, Ihre Mängelanzeige mit Zugangsnachweis und die letzten Mietzahlungsbelege mit.
Österreich und Schweiz: zuständige Stellen
In Österreich richtet sich die Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB [8]; die Erhaltungspflicht des Vermieters regelt § 3 MRG [9]. Lassen Sie Ihren Fall dort von der Mietervereinigung Österreich, vom Mieterschutzverband oder von der zuständigen Schlichtungsstelle prüfen.
In der Schweiz regeln Art. 259a–259i OR die Rechte bei Mängeln der Mietsache, einschließlich Herabsetzung des Mietzinses [10]. Lassen Sie Ihren Fall dort von der Schlichtungsbehörde in Mietsachen oder vom Mieterinnen- und Mieterverband prüfen.
Die Unterschiede der Verfahren und Fristen behandeln wir im Beitrag Schimmel in der Mietwohnung in Österreich und der Schweiz.